Präambel
Der Verein ist aus der Fusion der „Freunde des
Deutschmeisterbataillons“ als übertragender Verein, sowie der ,,Hoch- und Deutschmeister (ehemalige Angehörige
des lnf.Rgt. Nr.4)" als übernehmender Verein
hervorgegangen und soll die militärische Traditionspflege mit der Unterstützung des Jägerbataillon Wien 1 Hoch- und Deutschmeister
verbinden.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Hoch- und Deutschmeister".
2. Er hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit
grundsätzlich auf das Gebiet der Republik
Österreich. Mitglieder können aber auch Personen (physische und juristische) werden, die ihren Wohn- (Vereins-, bzw. Firmen-) sitz nicht in
Österreich haben, jedoch die Zwecke des
Vereines fördern.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn
gerichtet ist, bezweckt
- unter Beachtung der Richtlinien des Bundesministeriums für
Landesverteidigung im Hinblick auf die
Traditionspflege der Nachfolgeorganisationen im österreichischen Bundesheer die Pflege der österreichischen Soldatentradition,
insbesondere die des ehemaligen InfRegt. Nr. 4
Hoch- und Deutschmeister und seiner militärischen
Nachfolgeorganisationen
- und die Förderung der militärischen Aktivitäten des
Jägerbataillon Wien 1 Hoch- und Deutschmeister,
im Folgenden kurz „DM-Baon“) des österreichischen Bundesheeres, der gesellschaftlichen und militärischen Tradition, sowie die
Identitätsstiftung der Hoch- und Deutschmeister
im Sinne des Deutschen Ordens. Ebenso bezweckt
der Verein die Kameradschaftspflege, die Bildung, Fortbildung, gemeinsame
Traditionspflege, sowie die Förderung und Unterstützung der
Angehörigen und ehemaligen Angehörigen sowie
der Freunde des JgB W1, sowie die Förderung des Gedenkens der gefallenen, vermissten und verstorbenen Kameraden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2. und 3.
angeführten ideellen und materiellen Mittel
erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
- Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen - Vorträge,
Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, und
gemeinsame Unternehmungen
- Herausgabe von Publikationen
- Herausgabe einer periodischen Druckschrift
- Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste und
Leistungen unter Einbindung des JgB W1
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Geschenke, Sammlungen, Inserate, Vermächtnisse,
sonstige Zuwendungen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Erlös aus dem Verkauf von periodischen Druckschriften und
Publikationen
- Erlös aus dem Verkauf von Corporate Products (z.B. Insignien,
Briefpapier,
Krawattennadel, etc.)
- Gebühren
- Schenkungen, Vermächtnisse, Erbschaften
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche,
außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind
solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer
Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie
juristischen Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des
Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen
Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres
erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen
Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen,
wenn dieses trotz einmaliger Mahnung mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon
unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen zweier Wochen an das
Schiedsgericht zulässig, wobei die
Mitgliedsrechte bis zu dessen Entscheidung ruhen.
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4.
genannten Gründen von der Generalversammlung
über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereines gegen Einladung teilzunehmen und die
vom Verein als solche zu bezeichnenden Einrichtungen zu beanspruchen.
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und
passive Wahlrecht steht den ordentlichen und
Ehrenmitgliedern zu.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines
nach Kräften zu fördern, sie haben das
Deutschmeistertum auch außerhalb des Vereins würdig zu vertreten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines
Schaden erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und
der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
5. Die Mitglieder sind mit der Verwaltung der für die
vereinsinterne Kommunikation erforderlichen Daten und deren Verwendung unter Einhaltung der Bestimmung des
Datenschutzgesetztes einverstanden, sofern sie
es nicht ausdrücklich untersagen.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9 + 10), der
Vorstand (§11 + 13), die Rechnungsprüfer (§14)
und das Schiedsgericht (§15)
§9 Die Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal
statt, wobei nur jene Mitglieder stimmberechtigt sind, die bis zum Beginn der Wahlhandlung
allfällige offene Mitgliedsbeiträge erlegt
haben.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des
Vorstandes oder der ordentlichen
Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer, oder bei Ausscheiden von
Mitgliedern des Vorstandes (gem. §11, Abs.10), oder wenn der Rücktritt des gesamten Vorstandes (gem. §11, Abs.11) erklärt wurde, oder bei
Ausscheiden des Präsidenten (gem. § 11, Abs.
12) binnen vier Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder
mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder über andere nachvollziehbare Mittel der Kommunikation (z.B. Fax, E-Mail)
einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Generalversammlung sowie Wahlvorschläge sind
mindestens 7 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder über andere nachvollziehbare Mittel der Kommunikation (z.B. Fax, E-Mail) einzubringen (Datum
des Poststempels, Versendebestätigung).
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder
teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht
richtet sich nach § 7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die
Übertragung des Stimmrechtsauf ein anderes
Mitglied mittels schriftlicher Stimmrechtsvollmacht ist zulässig.
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben
Tagesordnung statt; diese ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung
erfolgten in der Regel mit einfacher
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder Ehrenmitgliedschaften vergeben werden sollen, bedürfen jedoch
einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen. Vereinsauflösung bedarf einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in
dessen Verhinderung der Vizepräsident bzw. in
weiterer Folge der 2. Vizepräsident. bzw. in weiterer Folge der 3. Vizepräsident. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an
Jahren älteste Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
4. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft
5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereines
6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der
Tagesordnung stehende Fragen und eingebrachte
Anträge
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem 2. Vizepräsidenten
- dem 3. Vizepräsidenten
- dem Kassier
- dem Schriftführer
2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom
Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich
einberufen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen
anwesend sind.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der
Vizepräsident bzw. in weiterer Folge der 2.
Vizepräsident bzw. in weiterer Folge der 3. Vizepräsident.
7. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes
durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand
oder einzelne Mitglieder von der Funktion
entheben.
9. Einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt
schriftlich erklären. Der Rücktritt hat sich an
den Vorstand zu richten, wird jedoch erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Sobald der Vorstand nur mehr aus der Hälfte
der bei der letzten
Generalversammlung gewählten Mitglieder besteht, ist eine
Generalversammlung einzuberufen.
10. Bei Ausscheiden des Präsidenten ist eine außerordentliche
Generalversammlung zur Neuwahl für die offene
Funktionsdauer durchzuführen.
11. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, der sich an
die Generalversammlung zu richten hat, wird der
Rücktritt erst mit Wahl des/der Nachfolger/s wirksam. In diesem Fall ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle
Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen
Generalversammlung
d) Vergabe von Ehrungen und Auszeichnungen
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) die Verabschiedung einer Beitragsordnung und die Festsetzung
des Mitgliedsbeitrags, wobei die Erhöhung des
Mitgliedsbeitrages um 100 % der Zustimmung der Generalversammlung bedarf.
g) Verwaltung der Daten von Mitgliedern und sonstigen Kontakten g.
Aufnahme, Ausschluss und Streichung von
Vereinsmitgliedern
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des
Vereines
i) Bestellung von Mitgliedern in den Fachbeirat, der dem Vorstand
fachlich zu Seite steht
2. In Angelegenheiten gem. Abs 1 lit. b, d und e, sowie bei
Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist vor
Entscheidung des Vorstandes der Kommandant des JgB W1 zu hören.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt
die Vertretung des Vereines, insbesondere nach
außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist
er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung
oder des Vorstandes fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
2. Der Vizepräsident fungiert als Geschäftsführer des Vereines und
vertritt den Präsidenten
3. Der 2.Vizepräsident vertritt den Vizepräsidenten. Ihm obliegen
mit Schwergewicht die Belange der
Traditionspflege.
4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines und der Führung der entsprechenden
Aufzeichnungen verantwortlich. Die Vertretung des Vereins in Geldangelegenheiten nach außen erfolgt durch den Präsidenten oder
den Kassier.
5. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt
die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
6. Die, je nach Maßgabe und Entscheidung des Vorstandes,
kooptierten Mitglieder des Fachbeirates beraten
den Vorstand in der jeweiligen Fachfunktion.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
1. Von der Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer auf die
Dauer von vier Jahren zu wählen. Eine
Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.
Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des
§11 sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder
Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein drittes
ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit
aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§16 Auflösung des Vereines
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu
diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder (Präsensquorum) und nur mit 4/5-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen
(Konsensquorum) beschlossen werden.
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Liquidation zu
beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Diese Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder
ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Wien, im September 2021