Vereinsstatuten

 

Präambel


Der Verein ist aus der Fusion der „Freunde des Deutschmeisterbataillons“ als übertragender Verein, sowie der ,,Hoch- und Deutschmeister (ehemalige Angehörige des lnf.Rgt. Nr.4)" als übernehmender Verein hervorgegangen und soll die militärische Traditionspflege mit der Unterstützung des Jägerbataillon Wien 1 Hoch- und Deutschmeister verbinden.


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


1. Der Verein führt den Namen „Hoch- und Deutschmeister".
2. Er hat seinen Sitz in WIEN und erstreckt seine Tätigkeit grundsätzlich auf das Gebiet der Republik Österreich. Mitglieder können aber auch Personen (physische und juristische) werden, die ihren Wohn- (Vereins-, bzw. Firmen-) sitz nicht in Österreich haben, jedoch die Zwecke des Vereines fördern.


§ 2 Vereinszweck

 
Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
- unter Beachtung der Richtlinien des Bundesministeriums für Landesverteidigung im Hinblick auf die Traditionspflege der Nachfolgeorganisationen im österreichischen Bundesheer die Pflege der österreichischen Soldatentradition, insbesondere die des ehemaligen InfRegt. Nr. 4 Hoch- und Deutschmeister und seiner militärischen
Nachfolgeorganisationen
- und die Förderung der militärischen Aktivitäten des Jägerbataillon Wien 1 Hoch- und Deutschmeister, im Folgenden kurz „DM-Baon“) des österreichischen Bundesheeres, der gesellschaftlichen und militärischen Tradition, sowie die Identitätsstiftung der Hoch- und Deutschmeister im Sinne des Deutschen Ordens. Ebenso bezweckt der Verein die Kameradschaftspflege, die Bildung, Fortbildung, gemeinsame
Traditionspflege, sowie die Förderung und Unterstützung der Angehörigen und ehemaligen Angehörigen sowie der Freunde des JgB W1, sowie die Förderung des Gedenkens der gefallenen, vermissten und verstorbenen Kameraden.

 
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes


1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2. und 3. angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.


2. Als ideelle Mittel dienen:
- Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen - Vorträge, Versammlungen, Diskussionsveranstaltungen, und gemeinsame Unternehmungen
- Herausgabe von Publikationen
- Herausgabe einer periodischen Druckschrift
- Verleihung von Auszeichnungen für besondere Verdienste und Leistungen unter Einbindung des JgB W1

 
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Spenden, Geschenke, Sammlungen, Inserate, Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen
- Erträgnisse aus Veranstaltungen
- Erlös aus dem Verkauf von periodischen Druckschriften und Publikationen
- Erlös aus dem Verkauf von Corporate Products (z.B. Insignien, Briefpapier,
Krawattennadel, etc.)
- Gebühren
- Schenkungen, Vermächtnisse, Erbschaften

 
§ 4 Arten der Mitgliedschaft


1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.


2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.


3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie juristischen Personen werden.

 
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

 
2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden.


3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

 
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung binnen zweier Wochen an das Schiedsgericht zulässig, wobei die Mitgliedsrechte bis zu dessen Entscheidung ruhen.

 
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.


§ 7 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft


1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines gegen Einladung teilzunehmen und die vom Verein als solche zu bezeichnenden Einrichtungen zu beanspruchen.

 
2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.


3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern, sie haben das Deutschmeistertum auch außerhalb des Vereins würdig zu vertreten und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 
4. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


5. Die Mitglieder sind mit der Verwaltung der für die vereinsinterne Kommunikation erforderlichen Daten und deren Verwendung unter Einhaltung der Bestimmung des Datenschutzgesetztes einverstanden, sofern sie es nicht ausdrücklich untersagen.

 
§ 8 Vereinsorgane


Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§9 + 10), der Vorstand (§11 + 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15)

 
§9 Die Generalversammlung

 
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich einmal statt, wobei nur jene Mitglieder stimmberechtigt sind, die bis zum Beginn der Wahlhandlung allfällige offene Mitgliedsbeiträge erlegt haben.


2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer, oder bei Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes (gem. §11, Abs.10), oder wenn der Rücktritt des gesamten Vorstandes (gem. §11, Abs.11) erklärt wurde, oder bei Ausscheiden des Präsidenten (gem. § 11, Abs. 12) binnen vier Wochen stattzufinden.

 
3. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder über andere nachvollziehbare Mittel der Kommunikation (z.B. Fax, E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 
4. Anträge zur Generalversammlung sowie Wahlvorschläge sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder über andere nachvollziehbare Mittel der Kommunikation (z.B. Fax, E-Mail) einzubringen (Datum des Poststempels, Versendebestätigung).


5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.


6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach § 7. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtsauf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Stimmrechtsvollmacht ist zulässig.

 
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.

 
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgten in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder Ehrenmitgliedschaften vergeben werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Vereinsauflösung bedarf einer 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident bzw. in weiterer Folge der 2. Vizepräsident. bzw. in weiterer Folge der 3. Vizepräsident. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung


Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:


1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses


2. Entlastung des Vorstandes


3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer


4. Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft


5. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines


6. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und eingebrachte Anträge

 
§ 11 Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- dem Vizepräsidenten
- dem 2. Vizepräsidenten
- dem 3. Vizepräsidenten
- dem Kassier
- dem Schriftführer


2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.


3. Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.

 
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.

 
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident bzw. in weiterer Folge der 2. Vizepräsident bzw. in weiterer Folge der 3. Vizepräsident.

 


7. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

 
8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von der Funktion entheben.


9. Einzelne Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. Der Rücktritt hat sich an den Vorstand zu richten, wird jedoch erst mit Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. Sobald der Vorstand nur mehr aus der Hälfte der bei der letzten
Generalversammlung gewählten Mitglieder besteht, ist eine Generalversammlung einzuberufen.

 
10. Bei Ausscheiden des Präsidenten ist eine außerordentliche Generalversammlung zur Neuwahl für die offene Funktionsdauer durchzuführen.

 
11. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, der sich an die Generalversammlung zu richten hat, wird der Rücktritt erst mit Wahl des/der Nachfolger/s wirksam. In diesem Fall ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.


§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

 
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und
des Rechnungsabschlusses.
b) Vorbereitung der Generalversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
d) Vergabe von Ehrungen und Auszeichnungen
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) die Verabschiedung einer Beitragsordnung und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, wobei die Erhöhung des Mitgliedsbeitrages um 100 % der Zustimmung der Generalversammlung bedarf.
g) Verwaltung der Daten von Mitgliedern und sonstigen Kontakten g. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines
i) Bestellung von Mitgliedern in den Fachbeirat, der dem Vorstand fachlich zu Seite steht

 
2. In Angelegenheiten gem. Abs 1 lit. b, d und e, sowie bei Ausschluss von Vereinsmitgliedern ist vor Entscheidung des Vorstandes der Kommandant des JgB W1 zu hören.

 
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 
1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.


2. Der Vizepräsident fungiert als Geschäftsführer des Vereines und vertritt den Präsidenten

 
3. Der 2.Vizepräsident vertritt den Vizepräsidenten. Ihm obliegen mit Schwergewicht die Belange der Traditionspflege.


4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines und der Führung der entsprechenden Aufzeichnungen verantwortlich. Die Vertretung des Vereins in Geldangelegenheiten nach außen erfolgt durch den Präsidenten oder den Kassier.

 
5. Der Schriftführer hat den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

 
6. Die, je nach Maßgabe und Entscheidung des Vorstandes, kooptierten Mitglieder des Fachbeirates beraten den Vorstand in der jeweiligen Fachfunktion.

 
§ 14 Die Rechnungsprüfer

 
1. Von der Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von vier Jahren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.

 
2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und die entsprechenden Anträge zu stellen.

 
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 sinngemäß.


§ 15 Das Schiedsgericht

 
1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

 
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.

 
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.


§16 Auflösung des Vereines

 
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder (Präsensquorum) und nur mit 4/5-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
(Konsensquorum) beschlossen werden.

 
2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Diese Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt
ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 
Wien, im September 2021